Auf den ersten Blick wirkt die Frage überschaubar. Rund 90 Prozent der Heime dulden schon heute assistierten Suizid in ihren Liegenschaften. Doch je genauer man hinschaut, desto komplizierter wird es. Was heisst «dulden» eigentlich, wenn die Pflegenden die Menschen und ihre Angehörigen kennen? Und was bedeutet es für ein Spital, dessen Auftrag üblicherweise das Behandeln von Leiden und der Schutz des Lebens ist?
Das Auffällige an dieser Debatte: Beide Lager berufen sich auf Grundrechte. Die eine Seite auf die Freiheit, über das eigene Lebensende selbst zu bestimmen. Die andere auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit jener Institutionen, die das aus Überzeugung nicht mittragen wollen. Es stehen sich also nicht Recht und Unrecht gegenüber, sondern zwei Rechte.
Dazu kommt eine theologische Ebene, die in der öffentlichen Diskussion selten vorkommt.
Hier findest du die Stellungnahme des Kirchenrats der Reformierten Kirche Kanton Zürich, die im Reel erwähnt wird.
Und hier findest du die revidierte Stellungnahme des des Kirchenrats der Reformierten Kirche Kanton Zürich zu genau dieser Vorlage.
Sieh dir diesen Beitrag auf Instagram an
Ein Beitrag geteilt von RefLab – Podcasts, Vlogs & Blogs (@reflab.ch)




2 Kommentare zu „Assistierter Suizid: Zwischen Selbstbestimmung und Glaubensfreiheit“
Da ich bewusst die Vielfalt der Social Media meide, muss ich zuvor schreiben, dass ich deinen Blog nicht gehört habe. Als Krankenpfleger in Deutschland möchte ich trotzdem fragen, in wie weit bei dem Abstimmungsantrag das Recht der Mitarbeiter in den Heimen bedacht ist, die Mitwirkung an einem Suizid ohne Folgen zu verweigern? Diesen Teil der Problematik kennt man in DE beim Thema Mitwirkung bei Abtreibung. Ethische Dilemmata sind Teil vom psychischen Stress einer Pflegekraft und mit ein Grund für ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Beruf. Der Gesetzgeber sollte das mit bedenken und sich beim Fachkräftemangel nicht in den eigenen Fuß schießen.
Das ist ein wichtiger Punkt, den ich im Reel auch aufnehme. Das neue Gesetz etabliert bewusst „nur“ eine Duldungspflicht in den Heimen und Spitälern. Das heisst konkret, dass diese Institutionen von Gesetzes wegen lediglich die Infrastruktur zur Verfügung stellen und den assistierten Suizid in ihren Gebäuden bzw. auf ihrem Gelände dulden müssen. Kein:e Mitarbeiter:in muss sich am Prozess selbst beteiligen. Professionelle Organisationen wie z. B. Exit senden ihr eigenes Personal an den jeweiligen Ort.
Kritiker:innen weisen aber darauf hin, dass diese theoretische Möglichkeit, sich als Mitarbeiter:in nicht am Prozess zu beteiligen, in der Praxis nicht ganz so einfach umzusetzen ist. Einerseits kennen sie die Personen, die den assistierten Suizid in Anspruch nehmen, sowie deren Angehörige oft schon länger. Andererseits müssen sie der von aussen kommenden Organisation die Räumlichkeiten und alles sonst Nötige vor Ort vermitteln. Es kann letztlich schwierig sein, diese theoretische Befreiung von jeglicher Involvierung in der Praxis konsequent durchzusetzen. Rechtlich ist die Sache aber klar.